Im SchKG ist geregelt, welche Gegenstände einem zahlungsunfähigen Schuldner zuerst wegzunehmen und zu verwerten sind. Verkäufer V und Käfer K vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass der Verkäufer bei einer allfälligen Betreibung der Kaufpreisforderung auswählen könne, welche Gegenstände aus dem Vermögen des Käufers verwertet werden sollen.
Ist eine solche Vereinbarung zulässig?