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Ja. Die Steuerverwaltung und der Steuerpflichtige können sich ausnahmsweise an Stelle einer amtlichen Untersuchung über Teile des steuerlich relvanten Sachverhaltes einigen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Die Einigung kann sich nur auf unsichere Sachverhaltsfeststellungen beziehen. Auslegungsfragen sind hingegen davon ausgeschlossen.
 
   
Frage: Kann sich die Steuerverwaltung mit einem Steuerpflichtigen über gewisse Tatbestände voher einigen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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