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Für die Verbindlichkeit unrichtiger Auskünfte (müssen kumulativ erfüllt sein):
- Die Behördce muss in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben;
- Die Behörde muss für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen sein oder aber der Bürger hat die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen;
- Der Bürger darf die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können
- Er muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
- Die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Aenderung erfahren haben
- Güterabwägung: Kein überwiegendes öffentliches Intersse. Falls überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen ist, entsteht jedoch Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens für Folgen der Falschauskunft
 
   
Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine solche Auskunft rechtsverbindlich, selbst wenn sie materiell falsch sein sollte?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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