| Lernkaertchen.ch gemeinsam einfach lernen |
» Start | Eingeben
| meine Pakete » Login / Registrieren | |
Antwort |
Angezeigt: 64 mal Link senden |
|
Für die Verbindlichkeit unrichtiger Auskünfte (müssen kumulativ erfüllt sein): - Die Behördce muss in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben; - Die Behörde muss für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen sein oder aber der Bürger hat die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen; - Der Bürger darf die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können - Er muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können - Die gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Aenderung erfahren haben - Güterabwägung: Kein überwiegendes öffentliches Intersse. Falls überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen ist, entsteht jedoch Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens für Folgen der Falschauskunft |
||
| Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine solche Auskunft rechtsverbindlich, selbst wenn sie materiell falsch sein sollte? Paket: steuerverfahrensrecht |
||
| Nächste Frage » | ||
|
|