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- Vollständigkeit (alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offen legen (keine gezielten Unterlassungen) und alles was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen)
- Klarheit der Darstellung (Landes-) Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeulichung der Sachverhaltsdarstellung
- Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substanziierung)
- Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden), kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen)
- Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung
 
   
Frage: Wie ist der Sachverhalt eines Vorbescheides darzustellen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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