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- Vollständigkeit (alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offen legen (keine gezielten Unterlassungen) und alles was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen) - Klarheit der Darstellung (Landes-) Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeulichung der Sachverhaltsdarstellung - Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substanziierung) - Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden), kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen) - Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung |
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| Frage: Wie ist der Sachverhalt eines Vorbescheides darzustellen? Paket: steuerverfahrensrecht |
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