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Nein. Ist eine von der Steuerbehörde behauptete verdeckte Gewinnausschüttung bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens der AG gewesen und ist die Ausschüttung von der rechtskräftig urteilenden Instanz festgestellt und dem Entscheid zugrunde gelegt worden, so ist diese tatsächliche und rechtliche Würdigung für das Einschätzungsverfahren des Aktionärs, in welchem zu prüfen ist, ob die betreffende Gewinnausschüttung bei ihm Vermögensertrag bilde, nicht verbindlich.  
   
Frage: Ist eine definitive Veranlagung einer Aktiengesellschaft (Aufrechnung von geldwerten Leistungen) ebenfalls bindend für die Steuerveranlagung des Aktionärs?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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