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Ja. Er muss die Ermessensveranlagung zwingend begründen (Eintretensvoraussetzung!) und allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Ebenfalls muss er die Steuererklärung einreichen. |
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| Frage: Muss ein Steuerpflichtiger die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung begründen? Paket: steuerverfahrensrecht |
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