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Ja. Er muss die Ermessensveranlagung zwingend begründen (Eintretensvoraussetzung!) und allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Ebenfalls muss er die Steuererklärung einreichen.
 
   
Frage: Muss ein Steuerpflichtiger die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung begründen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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