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Nein. Die Ermessensschätzung hat möglichst nahe an das effektive Ergebnis heranzukommen. Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern bloss letztes Mittel um einen Steuerpflichtigen zu veranlagen.  
   
Frage: Hat eine Ermessensveranlagung Strafcharakter und darf diese jedes Jahr immer weiter erhöht werden?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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