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Antwort |
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| Nein. Die Ermessensschätzung hat möglichst nahe an das effektive Ergebnis heranzukommen. Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern bloss letztes Mittel um einen Steuerpflichtigen zu veranlagen. | ||
| Frage: Hat eine Ermessensveranlagung Strafcharakter und darf diese jedes Jahr immer weiter erhöht werden? Paket: steuerverfahrensrecht |
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