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| Ja. Es können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Veranlagungsverfahren gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG) | ||
| Frage: Kann im Beschwerdeverfahren auch noch andere Tatsachen gerügt werden, welche im Einspracheverfahren noch nicht gerügt wurden? Paket: steuerverfahrensrecht |
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