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Ja. Es können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Veranlagungsverfahren gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG)  
   
Frage: Kann im Beschwerdeverfahren auch noch andere Tatsachen gerügt werden, welche im Einspracheverfahren noch nicht gerügt wurden?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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