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Nein. Die Steuerrekurskommission setzt eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an (Art. 140 Abs. 2 DBG)  
   
Frage: Falls bei einem Rekursverfahren nicht alles von Anfang an eingesandt wurde, ist dann die Beschwerde hinfällig?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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