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Gemäss SRK hat die ESTV zur Umsatzsteuer eine Verpflichtung zur Schätzung. Die Vorsteuerseite hingegen wird als steuermindernde Tatsache betrachtet. Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht zum Nachweis steuermindender Tatsachen nicht (rechtsgenügend) Gebrauch, soll es gem. SRK zulässig sein, im Rahmen einer Schätzung lediglich die Umsatzseite zu berücksichtigen. Von der Lehre umstritten.  
   
Frage: Darf die ESTV nur die Umsatzseite der MWST schätzen und die Vorsteuern völlig ablehnen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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