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| Der Mehrwertsteuerpflichtige hat die Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Er muss zusammen mit dem Rechtsmittel vollständig ausgefüllte Abrechnungen, Formulare und Beweismittel einreichen oder sonst ausführlihc begründen, weshalb die geschätzte Zahlen nicht der Realität entsprechen. Eine solche qualifizierte Begründung ist Eintretensvoraussetzung. | ||
| Frage: Was muss ein Steuerpflichtiger unternehmen, wenn er eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung der MWST vornehmen will? Paket: steuerverfahrensrecht |
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