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Ja. Art. 153a DBG sieht eine Begrenzung der Nachsteuern und Verzugszinsen des Erblassers auf die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr vor.  
   
Frage: Gibt es eine Ermässigung der Erben bei der Nachsteuer oder den Verzugszinsen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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