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| Ja. Art. 153a DBG sieht eine Begrenzung der Nachsteuern und Verzugszinsen des Erblassers auf die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr vor. | ||
| Frage: Gibt es eine Ermässigung der Erben bei der Nachsteuer oder den Verzugszinsen? Paket: steuerverfahrensrecht |
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