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| Der Inventarbeamte erstattet der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) Bericht. Diese trifft die nach Art. 174 DBG gebotenen Straffmassnahmen. | ||
| Frage: Was kann der Inventarbeamte machen, wenn er nicht zu den Informationen gelangt? Paket: steuerverfahrensrecht |
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