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Der Inventarbeamte erstattet der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) Bericht. Diese trifft die nach Art. 174 DBG gebotenen Straffmassnahmen.  
   
Frage: Was kann der Inventarbeamte machen, wenn er nicht zu den Informationen gelangt?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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