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| Nur wenn sich der Steuerpflichtige trotz Mahnung weigert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, können diese von Dritten, mit denen eine vertragliche Beziehung besteht, einverlangt werden (Art. 127 Abs. 2 DBG; Vorbehalt in Bezug auf Berufsgeheimnisträger) | ||
| Frage: Wann kann ein Steuerbeamter Auskünfte von Dritten einverlangen? Paket: steuerverfahrensrecht |
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