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Nur wenn sich der Steuerpflichtige trotz Mahnung weigert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, können diese von Dritten, mit denen eine vertragliche Beziehung besteht, einverlangt werden (Art. 127 Abs. 2 DBG; Vorbehalt in Bezug auf Berufsgeheimnisträger)  
   
Frage: Wann kann ein Steuerbeamter Auskünfte von Dritten einverlangen?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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