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Er muss nach Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die Bundesverfassung hält jedoch fest, dass jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV). Mitwirkungspflicht deswegen nicht unbegrenzt, sondern jede geforderte Mitwirkung muss notwendig (=rechtserheblich), möglich und zumutbar sein.  
   
Frage: Was für Mitwirkungspflichten hat der Steuerpflichtige?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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