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- Entdeckung von erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismitteln seit der rechtskräftigen Veranlagung - Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind von der erkennenden Steuerbehörde ausser acht gelassen worden - Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze - Einfluss auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen. |
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| Frage: Welches sind die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 147 DBG? Paket: steuerverfahrensrecht |
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