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- Entdeckung von erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismitteln seit der rechtskräftigen Veranlagung
- Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind von der erkennenden Steuerbehörde ausser acht gelassen worden
- Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze
- Einfluss auf den Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen.
 
   
Frage: Welches sind die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 147 DBG?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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