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Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bei:
- Krankheit
- Landesabwesenheit
- Militärdienst
- und andere erhebliche Gründe

Diese müssen bei der Steuerpflichtigen, ihrem gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter oder Rechtsnachfolger vorliegen.
 
   
Frage: Welche Entschuldigungsgründe gibt es, damit noch auf eine verspätete Einsprache eingetreten werden kann?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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