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Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bei: - Krankheit - Landesabwesenheit - Militärdienst - und andere erhebliche Gründe Diese müssen bei der Steuerpflichtigen, ihrem gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter oder Rechtsnachfolger vorliegen. |
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| Frage: Welche Entschuldigungsgründe gibt es, damit noch auf eine verspätete Einsprache eingetreten werden kann? Paket: steuerverfahrensrecht |
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