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Nach Art. 189 DBG verjährt die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs zehn Jahre, seidem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  
   
Frage: Wann verjährt der Steuerbetrug?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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