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| Nach Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG verjährt die vollendete Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht vollständig veranlagt wurde. | ||
| Frage: Wie sieht es mit der Verjährungsfrist bei einer vollendeten Steuerhinterziehung aus? Paket: steuerverfahrensrecht |
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