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Antwort |
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| Nein. Es genügt, wenn "zum Zwecke der Hinterziehung" Urkunden gefälscht wurden. Die Bestrafung der Teilnehmer setzt keine definitive Veranlagung voraus. Als Haupttat reicht ein versuchtes Delikt. | ||
| Frage: Gibt es einen Unterschied beim Steuerbetrug ob die Veranlagung prov. oder definitiv ist? Paket: steuerverfahrensrecht |
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