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Nein. Es genügt, wenn "zum Zwecke der Hinterziehung" Urkunden gefälscht wurden. Die Bestrafung der Teilnehmer setzt keine definitive Veranlagung voraus. Als Haupttat reicht ein versuchtes Delikt.  
   
Frage: Gibt es einen Unterschied beim Steuerbetrug ob die Veranlagung prov. oder definitiv ist?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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