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provisorische Steuerveranlagung
= versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG) Diese kann nur vorsätzlich begangen werden (Fahrlässigkeit nicht möglich)

definitive Steuerveranlagung
= vollendete Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG)
 
   
Frage: Was ist der Unterschied bei einer Steuerhinterziehung, wenn die Veranlagung
- noch provisorisch ist
- bereits definitiv ist?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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