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provisorische Steuerveranlagung = versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG) Diese kann nur vorsätzlich begangen werden (Fahrlässigkeit nicht möglich) definitive Steuerveranlagung = vollendete Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) |
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| Frage: Was ist der Unterschied bei einer Steuerhinterziehung, wenn die Veranlagung - noch provisorisch ist - bereits definitiv ist? Paket: steuerverfahrensrecht |
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