Antwort

Angezeigt: 63 mal
Link senden

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
 
   
Frage: Wie sieht die Steueramnesie per 1.1.2010 vor?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

© by Aisberg GmbH : Webdesign und Online-Marketing