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Die Busse wird auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG).

Die Nachsteuern samt Zins bleiben jedoch in jedem Fall geschuldet (Art. 151 DBG)
 
   
Frage: Was passiert bei einer Selbstanzeige mit den geschuldeten Busse?
Paket: steuerverfahrensrecht
 
 
   
 

 

 

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