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Die Busse wird auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG). Die Nachsteuern samt Zins bleiben jedoch in jedem Fall geschuldet (Art. 151 DBG) |
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| Frage: Was passiert bei einer Selbstanzeige mit den geschuldeten Busse? Paket: steuerverfahrensrecht |
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