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Diese fordert ein Ausschüttungsverhalten, dass keine Bezugsgefährdung vorliegt. Bezugsgefährdung liegt vor, wenn kumulativ folgendes erfüllt ist: - am Grundkapital der Gesellschaft zu mehr als 80 % (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt sind - sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland befinden oder überwiegende in Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern bestehen - die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende an die Inhaber ausschüttet (Praxis: 6 % des EK) |
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| Frage: Was besagt die modifizierte Vorschrift zu den Dividendenausschüttungen in KS 99? Paket: Internationales Steuerrecht |
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