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Diese fordert ein Ausschüttungsverhalten, dass keine Bezugsgefährdung vorliegt.

Bezugsgefährdung liegt vor, wenn kumulativ folgendes erfüllt ist:

- am Grundkapital der Gesellschaft zu mehr als 80 % (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt sind
- sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland befinden oder überwiegende in Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern bestehen
- die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende an die Inhaber ausschüttet (Praxis: 6 % des EK)
 
   
Frage: Was besagt die modifizierte Vorschrift zu den Dividendenausschüttungen in KS 99?
Paket: Internationales Steuerrecht
 
 
   
 

 

 

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