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Gesellschaften, die in der CH eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben, dürfen zur Erfüllung von Ansprüchen nicht akommensberechtigter Personen höchstens 50 % verwenden. Es dürfen mehr als 50 % sein, wenn die Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind und belegt werden können.  
   
Frage: Wie hoch darf die Weiterleitung an nicht abkommensberechtigte Personen sein?
Paket: Internationales Steuerrecht
 
 
   
 

 

 

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