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| Gesellschaften, die in der CH eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben, dürfen zur Erfüllung von Ansprüchen nicht akommensberechtigter Personen höchstens 50 % verwenden. Es dürfen mehr als 50 % sein, wenn die Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind und belegt werden können. | ||
| Frage: Wie hoch darf die Weiterleitung an nicht abkommensberechtigte Personen sein? Paket: Internationales Steuerrecht |
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