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Von allen in der Schweiz ansässigen Personen, die aufgrund eines DBA eine Entlastung von einer in einem Partnerstaat an der Quelle erhobenen Steuern beanspruchen. Das Ausschüttungsgebot betrifft nur in der CH ansässige Gesellschaften, an denen nicht DBA-berechtigte Personen ein wesentliches Interesse haben.  
   
Frage: Für wenn gelten die Vorschriften des BRB 1962?
Paket: Internationales Steuerrecht
 
 
   
 

 

 

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