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| Keine Entlastung im Quellensteuerstaat, wenn Nutzungsberechtigter dort eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividende gezahlt wird, tatsächlich zur Betriebsstätte gehört. | ||
| Frage: Was verstehen Sie im Bezug auf die Dividenden vom Betriebsstättenvorbehalt OECD-MA Art. 10 Abs. 4 Paket: Internationales Steuerrecht |
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