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Ja. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG, soweit sie nicht Erträge aus deren direktem Grundbesitz vereinnahmen.  
   
Frage: Sind die Erträge aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen zu versteuern?
Paket: Kreisschreiben DBG
 
 
   
 

 

 

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