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Dies kann der Fall sein, wenn:
- beide Staaten die unbeschränkte Steuerpflicht unterstellen und damit für die Ansässigkeit unterschiedliche Kriterien anwenden
- dasselbe Anknüpfungskriterium vorliegt, aber unterschiedliche Auslegung des Kriteriums (effektive Geschäftsleitung)
- gleiche Auslegung des Kriteriums, aber Kriterium dennoch in beiden Staaten tatsächlich erfüllt.
 
   
Frage: Wie kann es zu einer doppelten Ansässigkeit bei jur. Personen kommen?
Paket: Internationales Steuerrecht
 
 
   
 

 

 

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