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| Ja. Sie werden aber als transparentes Gebilde betrachtet, d.h. der Anteilsinhaber kann für die ihm zustehenden Anteile die Abkommensvorteile in seinem Ansässigkeitsstaat in Anspruch nehmen. | ||
| Frage: Können Personengesellschaften das DBA ebenfalls in Anspruch nehmen? Paket: Internationales Steuerrecht |
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