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Laut Art. 9 Abs. 1 VStG gilt als Inländer im Sinne des VStG u.a.
- wer im Inland Wohnsitz hat
- dauernden Aufenthalt
- statutarischen Sitz hat
- oder als Unternehmen im inländischen HR eingetragen ist
- ausländ. Gesellschaften, welche in der CH tatsächlich geleitet und (kumulativ) im Inland eine Geschäftstätigkeit ausüben
 
   
Frage: Wer gilt als Inländer gemäss VStG?
Paket: Internationales Steuerrecht
 
 
   
 

 

 

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