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Laut Art. 9 Abs. 1 VStG gilt als Inländer im Sinne des VStG u.a. - wer im Inland Wohnsitz hat - dauernden Aufenthalt - statutarischen Sitz hat - oder als Unternehmen im inländischen HR eingetragen ist - ausländ. Gesellschaften, welche in der CH tatsächlich geleitet und (kumulativ) im Inland eine Geschäftstätigkeit ausüben |
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| Frage: Wer gilt als Inländer gemäss VStG? Paket: Internationales Steuerrecht |
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