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Als Begünstigte können natürliche oder juristische Personen eingesetzt werden nicht aber Sachen. Soll auf eien Begünstigung verzichtet werden, so muss dies explizit festgehalten werden. In diesem Fall fällt die Leistung in den Nachlass (8ung! bei Verheirateten: Wegfall Erbschaftsprivileg (nach VVG 85), Verzögerung der Auszahlung da diese im Nachlass; bei Konkubinatspaaren: Erbschaftssteuer) |
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| Frage: Fortsetzung Begünstigung Paket: FinanzberaterIn IAF - Modul Vorsorge (Dreisäulenkonzept + Grundlagen der Soz.-Vers.) |
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