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1) Mit der Errichtung einer Begünstigung (keine Formvorschrift) kann der Versicherte bestimmen, wer allfällige Leistungen erhalten soll. Diese kann jederzeit vom VN ohne weitere Zustimmungen des VS etc geändert werden (falls nicht unwiderruflich, ansonsten Zustimmung des Begünstigen).
Eine unwiderrufliche Begünstigung kann die Stellung des Begünstigten verbessern, da diesem die Leistung nicht entzogen werden kann (VVG 77) In diesem Fall muss die Police an den Begünstigten übergeben werden.
Empfehlung jedoch Info an Versicherer, ansonsten werden die Leistungen im guten Glauben an letztbekannten anspruchsberechtigte Person ausbezahlt (sofern dieser die Police aushändigen kann).
 
   
Frage: Erkläre folgenden Begriff im Zusammenhang der Vorsorge:

1) Begünstigung
Paket: FinanzberaterIn IAF - Modul Vorsorge (Dreisäulenkonzept + Grundlagen der Soz.-Vers.)
 
 
   
 

 

 

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