Antwort

Angezeigt: 132 mal
Link senden

1) Personen, die in der CH ein Asylgesuch gestellt haben u. im Asylverfahren stehen. Wer Asylgesuch in der CH gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahren in der CH aufhalten

2) während den erste 3 - 6 Mt. (kt. Regelungen) nach dem Einreichen eines Asylgesuches

3) - Fremdenpolizei kann danach dem Asylsuchenden eine unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligen
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet
 
   
Frage: 1) Was sind Asylsuchende?

2) Wie lange dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben?

3) Was gilt nach Ablauf der Frist?
Paket: IHR5
 
 
   
 

 

 

© by Aisberg GmbH : Webdesign, Marketing, Frauenfeld, Thurgau