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Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.  
   
Frage: Was schreibt das OR Art. 319 Abs. 1 über den Lohn?
Paket: Gehaltsmanagement
 
 
   
 

 

 

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